wann ist eine GmbH insolvenzreif?

Eine GmbH ist insolvenzreif, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

  1. Zahlungsunfähigkeit: Die GmbH kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen mehr als 10% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann. Dies ist in § 17 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
  2. Überschuldung: Die GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine positive Fortführungsprognose kann die Überschuldung vermeiden. Dies ist in § 19 InsO geregelt.
  3. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Obwohl die drohende Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenzantragspflicht auslöst, kann die GmbH in einem solchen Fall einen Insolvenzantrag stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dies ist in § 18 InsO geregelt.

Wenn einer dieser Tatbestände vorliegt, sind die Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, um die Gläubiger zu schützen. Die Verletzung dieser Antragspflicht kann zu persönlichen Haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführer führen.

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